Anhang 2

zu Art. 15 Ziffer 3 L-GAV 98 Arbeitszeit / Überstunden

Art. 24 Abs. 3 der ehemaligen Verordnung II vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (ArG):

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3 Als Saisonbetriebe gelten:
  a) die von der kantonalen Behörde nach Anhörung der interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bezeichneten Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind, jedoch eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen;
  b) die Betriebe, die nur während bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen.

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