zu Art. 15 Ziffer 3 L-GAV 98 Arbeitszeit / Überstunden
Art. 24 Abs. 3 der ehemaligen Verordnung II vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz (ArG):
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| 3 | Als Saisonbetriebe gelten: | |
| a) | die von der kantonalen Behörde nach Anhörung der interessierten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bezeichneten Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind, jedoch eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen; | |
| b) | die Betriebe, die nur während bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen. | |
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