Aufsichtskommission und Kontrollstelle
Vollzug Mit dem Abschluss des L-GAV verpflichten sich die Vertragsverbände, dafür besorgt zu sein, dass der L-GAV korrekt eingehalten wird. Diese Aufgabe als Vollzugsorgan des L-GAV übernimmt im Gastgewerbe die paritätische Aufsichtskommission. Sie überwacht die Durchführung des Vertrages und entscheidet Grundsatzprobleme und Auslegungsfragen. Gegenüber gastgewerblichen Betrieben, die sich wider besseren Wissens und trotz entsprechender Beratung und Mahnung beharrlich weigern, den Gesamtarbeitsvertrag korrekt anzuwenden, muss die Aufsichtskommission als Sanktion Konventionalstrafen aussprechen. Als ausführendes Organ der Aufsichtskommission ist die Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes mit Sitz in Basel eingesetzt. Sie hat das Recht und die Pflicht auf Beschwerde, auf Antrag eines vertragschliessenden Verbandes oder auf Weisung der Aufsichtskommission hin, in den Betrieben Kontrollen durchzuführen und zu prüfen, ob die Bestimmungen des L-GAV eingehalten werden. |
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Beratung und Information Die Kontrollstelle unterhält aber auch präventiv einen unentgeltlichen Beratungs- Auskunfts- und Dokumentationsdienst. Täglich wird eine Vielzahl von mündlichen, schriftlichen und persönlichen Auskünften über den L-GAV erteilt. Der L-GAV des Gastgewerbes ist laufend Änderungen unterworfen. Hier gilt es, die Interessenten wie Gerichte, Arbeitsämter, Sozialdienste usw. mit aktueller Dokumentation stets auf dem letzten Stand zu halten. Darüber hinaus wurde ein den L-GAV begleitender Kommentar ausgearbeitet, der leicht verständlich und mit vielen praktischen Beispielen die Anwendung des L-GAV erleichtert. |
Inkasso Vollzugskostenbeiträge Der Kontrollstelle obliegt zudem der Einzug der jährlichen Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 35 L-GAV 98. Die so geäufneten Mittel werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges und zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwendungen der vertragschliessenden Verbände für die berufliche Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe verwendet. |