Ausgabe 1. Januar 2009. (Sie können diesen Vertragstext (131 kB) oder die kommentierte Ausgabe (337 kB) auch als PDF-Datei herunterladen).
| 1) | Diesem Vertrag unterstehen alle Arbeitgeber und Mitarbeiter
in gastgewerblichen Betrieben. Darunter fallen alle Anbieter von gastgewerblichen
Leistungen, die allgemein zugänglich sind und die üblicherweise
gegen Entgelt angeboten werden. Gewinnorientierung ist nicht vorausgesetzt. |
| 2) | Dieser Vertrag gilt für die ganze Schweiz. |
| 3) | Sehen dieser Vertrag oder zwingende Gesetzesbestimmungen nichts anderes vor, haben Teilzeitmitarbeiter im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeiter. |
Art. 2 Nichtanwendbarkeit
![]()
| Diesem Vertrag sind nicht unterstellt: |
|
| - | Betriebsleiter, Direktoren |
| - | Familienmitglieder des Betriebsleiters (Ehegatte, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen) |
| - | Musiker, Artisten, DJ |
| - | Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs |
| - | Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb beschäftigt sind |
Art. 3 Inkrafttreten und Dauer
| 1) | Dieser Vertrag tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. |
| 2) | Für Arbeitsverhältnisse mit Vertragsbeginn vor dem 1. Oktober
1998 gilt der Vertrag ab dem 1. Januar 1999. |
| 3) | Die neuen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 27) treten
per 1. Januar 1999 in Kraft. |
| 4) | Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
auf Mitte oder Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt
werden. |
II Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 4 Anstellung
![]()
| 1) | Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages. Es wird empfohlen, den Arbeitsvertrag vor Stellenantritt schriftlich auszufertigen. Der Mitarbeiter kann jederzeit die schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages verlangen. |
||||||||||||||||||||||||
| 2) | In den nachfolgend genannten Bestimmungen dieses Vertrages ist die Schriftform
Gültigkeitserfordernis:
|
||||||||||||||||||||||||
| 3) | Für Saisonarbeitsverträge ist der Anfang der Saison (Beginn des Arbeitsverhältnisses) im Einzelarbeitsvertrag wenn möglich mit Datum festzulegen, oder dem Mitarbeiter mindestens einen Monat im Voraus schriftlich bekanntzugeben. |
Art. 5 Probezeit
![]()
| 1) | Die Probezeit beträgt 14 Tage. Schriftlich kann eine
andere Dauer vereinbart werden. Eine Verlängerung ist jedoch höchstens
bis zu 3 Monaten zulässig. |
| 2) | Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt
3 Tage, ablaufend auf das Ende eines beliebigen Tages. Sie kann durch schriftliche
Vereinbarung verlängert werden. |
| 3) | Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden. |
Art. 6 Kündigung
![]()
| 1) | Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis
im ersten bis fünftem Arbeitsjahr mit einer Frist von einem Monat,
ab dem sechsten Arbeitsjahr mit einer Frist von zwei Monaten je auf das
Ende eines Monats gekündigt werden. |
| 2) | Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor
Beginn der Kündigungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht
werden. |
| 3) | Die Kündbarkeit befristeter Verträge muss schriftlich
vereinbart werden. Andernfalls gelten sie als unkündbar. |
| 4) | Das Saisonende ist im Einzelarbeitsvertrag möglichst mit Datum festzulegen. Der Vertrag kann jedoch auch ohne Datum per Ende Saison befristet werden. Ist das Datum des Saisonendes nicht schriftlich vereinbart, muss der Austrittstag am Ende der Saison des Betriebes mindestens 14 Tage vor dem letzten Arbeitstag angezeigt werden. |
Art. 7 Kündigungsschutz während der vertraglichen
Ferien
![]()
| 1) | Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
während der vertraglichen Ferien des Mitarbeiters nicht kündigen. |
| 2) | Erfolgt die Kündigung vor Ferienantritt, verlängert
sich die Kündigungsfrist nicht. |
III Lohn
Art. 8 Bruttolohn
![]()
| 1) | Entlöhnungsgrundlage ist der AHV-Bruttolohn. |
| 2) | Zur Berechnung des Bruttolohnes in den nachfolgenden Artikeln
ist beim Festlohn vom Bruttolohn des Vormonats, bei variablen Löhnen
(insbesondere Umsatzlöhnen) vom durchschnittlichen
Bruttolohn der vorangehenden Anstellungsdauer (höchstens aber von 12
Monaten) auszugehen:
- Art. 14 Lohnauszahlung |
| 3) | Zur Berechnung des Bruttolohnes pro Kalendertag wird der monatliche Bruttolohn durch 30 geteilt. |
Art. 9 Lohnsystem
![]()
| 1) | Das Lohnsystem wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Schriftform
wird empfohlen. Grundsätzlich ist jedes Lohnsystem zulässig (Festlohn,
Umsatzlohn oder Kombinationen). |
| 2) | Der Mitarbeiter hat jeden Monat, unabhängig vom Lohnsystem,
Anspruch auf den Mindestlohn nach Art. 10 oder 11. Vorbehalten bleiben arbeitsvertragliche
Lohnvereinbarungen gemäss Art. 10, Ziffer 1 IV lit. d).
Erreicht der Bruttolohn bei ganzem oder teilweisem Umsatzlohn in einem
Monat den Mindestlohn nicht, hat der Arbeitgeber die Differenz zum Mindestlohn
aufzuzahlen. An eine solche Aufzahlung dürfen vergangene oder künftige
Lohnzahlungen nicht angerechnet werden. |
| 3) | Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen (z. B. Trinkgelder) ins Lohnsystem ist unzulässig. |
Art. 10 Mindestlöhne
![]()
| 1) | Mindestlohnansätze pro Monat für Vollzeitmitarbeiter: |
ab 1.1.09 (resp. SS 2009) |
||
| I | Mitarbeiter ohne Berufslehre | Fr. 3 383.-- | ||
Leistet der Mitarbeiter keine qualifizierte Berufsarbeit gemäss
Ziff. 2, kann ein um 10% tieferer Mindestlohn vereinbart werden, wenn
der Betrieb in einem förderungsbedürftigen Gebiet nach dem Bundesgesetz
über Investitionshilfe für Berggebiete (siehe
Anhang 1) liegt |
||||
| II | Mitarbeiter mit Berufslehre (beruflicher Grundbildung) oder gleichwertiger Ausbildung | |||
| a) | 2-jährige berufliche Grundausbildung mit
eidgenössischem Berufsattest |
Fr. 3 567.-- | ||
| b) | 3- bis 4-jährige berufliche Grundausbildung mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis 2-jährige berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest und 7 Jahren Berufspraxis (inkl. Lehre) |
Fr. 3 823.-- | ||
| III | Mitarbeiter mit höherer Ausbildung, besonderer Verantwortung oder langjähriger Berufspraxis | |||
| a) | Berufslehre (berufliche Grundausbildung) mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und 7 Jahren Berufspraxis (inkl.
Lehre) |
Fr. 4 172.-- | ||
| b) | Berufslehre (berufliche Grundausbildung) mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und 10 Jahren Berufspraxis (inkl.
Lehre) |
Fr. 4 597.-- | ||
| c) | Kader, die regelmässig mindestens 1
Mitarbeiter (inkl. Lehrling oder Teilzeitmitarbeiter) führen. Ein Kader
führt einen Mitarbeiter, wenn er ihm die Arbeit zuweist, - seine Arbeit überwacht, - seine Arbeit bewertet, - Ansprechperson für den Mitarbeiter und - Disziplinarvorgesetzter ist |
Fr. 4 597.-- | ||
| d) | Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a) BBG | Fr. 4 787.-- | ||
| IV |
Regelmässiges Führen von Mitarbeitern gemäss lit. c) oder höhere Fachprüfung nach Art. 27 lit. a BBG |
ab 1.1.09 (resp. SS 2009) |
|||
| a) | - | Regelmässiges Führen von Mitarbeitern gemäss lit. c) | |||
| - | gleichwertige Kaderfunktion |
Fr. 5 740.-- | |||
| b) | - | Höhere Fachprüfung nach Art. 27 lit. a BBG | |||
| - | Regelmässiges Führen von Mitarbeitern gemäss lit. c) während mindestens 5 Jahren | ||||
| - | gleichwertige Kaderfunktion oder Ausbildung |
Fr. 6 919.-- | |||
| c) | Anzahl Unterstellte in den Kategorien IV a) und b): | ||||
| Bereich Küche | 4 | ||||
| Bereich Service | 6 | ||||
| Bereich Halle/Réception | 3 | ||||
| Bereich Hauswirtschaft | 6 | ||||
| Übrige Bereiche | 3 |
||||
| d) | Die Löhne der Kategorie IV a) und b)
können unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Mitarbeiters in einem
schriftlichen Arbeitsvertrag auch unterschritten werden. |
||||
| 2) | Als qualifizierte Berufsarbeit im Sinne von Ziffer 1 Stufe
I gilt eine regelmässige Tätigkeit oder Funktion in einem Bereich
oder Teilbereich, die ordentlicherweise von Berufsleuten ausgeübt wird
oder die nicht als Hilfsarbeit zu werten ist.
Im Bereich Küche fällt darunter namentlich der Einsatz von Mitarbeitern ohne Berufslehre für die Bereitstellung und die Herstellung von Speisen in Teilbereichen, die ordentlicherweise in den Aufgabenbereich eines Kochs oder Patissiers fallen. Ebenso fällt darunter die Tätigkeit im Service. |
| 3) | Für ungelernte Mitarbeiter im Service kann für das Jahr 2002 während der Einführungszeit von höchstens 6 Monaten ein um maximal 10%, für das Jahr 2003* ein um maximal 5% tieferer Mindestlohn als Ziffer 1 Stufe I vereinbart werden, sofern dies in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag geschieht. Arbeitet der Mitarbeiter die ersten 6 Monate im Gastgewerbe und leistet er keine qualifizierte Berufsarbeit, kann der Mindestlohn von Ziffer 1 Stufe I im Jahr 2002 um höchstens 10%, im Jahr 2003* um höchstens 5% tiefer vereinbart werden. Bis zur Vollendung des 17. Altersjahres kann der Mindestlohn gemäss Ziffer 1 Stufe I um maximal 20% tiefer vereinbart werden. Mindestlohnkürzungen sind nicht kumulierbar. |
| 4) | Entscheidend für die Einstufung ist der tatsächliche Verantwortungsbereich
bzw. die Ausbildung und nicht die Benennung der Tätigkeit. |
| 5) | Im Streitfall befindet die Paritätische Aufsichtskommission
über die Einstufung eines Mitarbeiters sowie über die Gleichwertigkeit
einer Ausbildung oder einer Funktion. |
| * gilt auch für 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 | |
Art. 11 Mindestlohn für Praktikanten
![]()
| 1) | Praktikanten von in der Schweiz domizilierten gastgewerblichen Fachschulen, die ein Praktikum absolvieren, das Bestandteil des Lehrgangs bildet, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens Fr. 2 168.-- (ab 1. Januar 2009 resp. Sommersaison 2009). |
| 2) | Beiträge des Praktikumsbetriebes an die Fachschule sind nicht Bestandteil des obgenannten Mindestlohnes. |
| 3) | Abzüge vom Praktikantenlohn zugunsten der Schule sind nicht zulässig. |
Art. 12 13. Monatslohn
![]()
| 1) | Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn im
folgenden Ausmass:
Jahr 2002 50% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 2. Anstellungsjahres 100% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 3. Anstellungsjahres ab Jahr 2003 75% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 2. Anstellungsjahres 100% eines Bruttomonatslohnes ab Beginn des 3. Anstellungsjahres |
| 2) | Der Anspruch auf den 13. Monatslohn entsteht erst nach dem
6. Anstellungsmonat. Ab dem 7. Monat hat der Mitarbeiter für ein unvollständiges
Arbeitsjahr einen anteilmässigen Anspruch auf den 13. Monatslohn. |
| 3) | Basis für die Berechnung des 13. Monatslohnes ist der
durchschnittliche monatliche Bruttolohn im Berechnungszeitraum. |
| 4) | Der 13. Monatslohn ist spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. |
Art. 13 Lohnabzüge
| 1) | Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden:
- AHV/IV/EO-Beiträge Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten. |
| 2) | Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungsschwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. |
Art. 14 Lohnauszahlung
![]()
| 1) | Der Lohn wird spätestens am Letzten des Monats ausbezahlt. Bei umsatzabhängigen Löhnen oder sofern schriftlich vereinbart, kann die Auszahlung bis spätestens am 4. des folgenden Monats erfolgen. Werden in einem Betrieb monatliche Beteiligungen, wie Umsatz-
oder Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt, kann, sofern schriftlich vereinbart,
bis zum 27. eines Monats eine à-conto Zahlung von mindestens 80% des
durchschnittlichen Bruttolohnes (Art. 8) geleistet werden. Die Restzahlung
hat bis spätestens am 6. des Folgemonats zu erfolgen. |
| 2) | Dem Mitarbeiter ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung
auszuhändigen. |
| 3) | Dem Mitarbeiter sind am letzten Arbeitstag sämtliche
Lohnguthaben (unter Berücksichtigung der Verrechnungsmöglichkeiten),
Schlussrechnung und Zeugnis auszuhändigen. |
IV Arbeitszeit und Freizeit
Art. 15 Arbeitszeit / Überstunden
![]()
| 1) | Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss
der Präsenzzeit beträgt für alle gastgewerblichen Mitarbeiter
höchstens 42 Stunden bei 5 Wochen Ferien bzw. 41 Stunden bei 4 Wochen
Ferien. |
| 2) | In Kleinbetrieben, die ausser dem Arbeitgeber nicht mehr
als 4 Mitarbeiter (inkl. Familienmitglieder) ständig beschäftigen,
kann die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens
45 Stunden bei 5 Wochen Ferien bzw. auf 44 Stunden bei 4 Wochen Ferien,
verlängert werden. |
| 3) | In Saisonbetrieben gemäss Anhang
2, die nicht unter die Kategorie der Kleinbetriebe fallen, kann die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit
während der Hochsaison um höchstens 3 Stunden pro Woche verlängert
werden:
a) bei zweimaliger Saison zweimal 8 Wochen b) bei einmaliger Saison einmal 12 Wochen. |
| 4) | Die Essenszeit ist nicht Arbeitszeit. Sie beträgt je
Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde. Muss sich der Mitarbeiter während
der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten, gilt sie als
Arbeitszeit. |
| 5) | Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die
vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet
werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer
zu kompensieren.
Ist eine Kompensation nicht möglich, sind Überstunden spätestens
am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Überstunden sind bei festen Lohnbestandteilen mit 125% des Bruttolohnes,
bei umsatzabhängigen Lohnbestandteilen mit einem Zuschlag von 25%
zum Bruttolohn zu bezahlen. |
| 6) | Für Mitarbeiter, deren monatlicher Bruttolohn mindestens
dem jeweils gültigen Mindestlohn von Art. 10 Ziffer 1 Stufe IV b) entspricht
und denen 5 Wochen Ferien gewährt werden, kann in einem schriftlichen
Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes
frei vereinbart werden. |
| 7) | Der Arbeitgeber ist für die Erfassung der geleisteten
Arbeitszeit verantwortlich. Die Arbeitszeitkontrolle ist mindestens einmal
monatlich vom Mitarbeiter zu unterzeichnen. Überträgt der Arbeitgeber die
Führung der Arbeitszeitkontrolle dem Mitarbeiter, ist sie mindestens einmal
monatlich vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. |
| 8) | Lohnabrechnungen und die notwendigen Unterlagen dazu sind während mindestens 5 Jahren aufzubewahren. |
Art. 16 Ruhetage
![]()
| 1) | Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. |
| 2) | Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit
zusammenhängend zu gewähren. Pro Woche ist mindestens ein ganzer
Ruhetag zu gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Ruhetagen
gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können
halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für
längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden. |
| 3) | Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe
mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden zu gewähren.
Als halber Ruhetag gilt die Zeit bis 12.00 Uhr oder ab 14.00 Uhr bis
zu Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen ein halber Ruhetag gewährt
wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen
und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden. |
| 4) | In Jahresbetrieben sind unter Einbezug der Mitarbeiter Ruhetage mindestens
2 Wochen im Voraus für 2 Wochen, in Saisonbetrieben 1 Woche im Voraus
für 1 Woche, festzulegen. |
| 5) | Nicht bezogene Ruhetage sind innert 4 Wochen, in Saisonbetrieben innert 12 Wochen, zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen. * * gemäss Arbeitsgesetz mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes. |
Art. 17 Ferien
![]()
| 1) | Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr
(35 Kalendertage pro Jahr, 2,92 Kalendertage pro Monat).
Schriftlich können 4 Wochen Ferien pro Jahr (28 Kalendertage pro
Jahr, 2,33 Kalendertage pro Monat) vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung
ist nur gültig, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
gemäss Art. 15 Ziffer 1 bis 3 gleichzeitig schriftlich auf höchstens
41 bzw. 44 Stunden festgelegt wird. |
| 2) | Für ein angebrochenes Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger
Anspruch auf Ferien. |
| 3) | Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im
Verlauf des entsprechenden Arbeitsjahres zu gewähren. Wenigstens 2
Ferienwochen müssen zusammenhängen. |
| 4) | Vom Arbeitgeber angeordnete Ferien sind mindestens 1 Monat
vor Beginn anzukündigen, ausser im gekündigten Arbeitsverhältnis
oder in den letzten 2 Monaten eines auf feste Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages. |
| 5) | Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage
sind mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen. |
| 6) | Ist eine Auszahlung des Ferienlohnes Ende Monat oder im Stundenlohn zulässig, beträgt die Ferienentschädigung 10,65% bei 35 Ferientagen und 8,33% bei 28 Ferientagen. |
Art. 18 Feiertage
![]()
| 1) | Der Mitarbeiter hat Anspruch auf 6 (0,5 Tage pro Monat) bezahlte
Feiertage pro Kalenderjahr (Bundesfeiertag inbegriffen).
Für ein unvollständiges Kalenderjahr sind die Feiertage entsprechend
der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. |
| 2) | Der Anspruch auf Feiertage besteht auch während der
Ferien. |
| 3) | Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.* * gemäss Arbeitsgesetz mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohnes. |
Art. 19 Bildungsurlaub
![]()
| 1) | Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter
Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche
Weiterbildung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Der
Anspruch kann im ungekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre
geltend gemacht werden. |
| 2) | Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung
oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch
auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. |
| 3) | Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der vertragsschliessenden
Verbände werden als Bildungsurlaub anerkannt. |
| 4) | Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden. |
Art. 20 Bezahlte arbeitsfreie Tage
![]()
| Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen
Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb
fallen: |
|
| - | eigene Hochzeit: 3 Tage |
| - | Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern: 1 Tag |
| - | Niederkunft der Ehefrau: 1 Tag |
| - | Todesfall von Ehefrau/Ehemann, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung: 1 bis 3 Tage |
| - | militärische Rekrutierung oder Inspektion: ½ bis 1 Tag |
| - | Umzug des eigenen Haushaltes in der Region des Wohnortes: 1 Tag |
| - | Umzug des eigenen Haushaltes bei weiterer Entfernung: 1 ½ bis 2 Tage |
| - | die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche, höchstens jedoch 2 Tage. |
Art. 21 Arbeitsplan / Arbeitszeitkontrolle
![]()
| 1) | Jahresbetriebe haben unter Beizug der Mitarbeiter 2 Wochen
im Voraus für 2 Wochen, Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1
Woche, Arbeitspläne zu erstellen. Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Abänderungen gegenseitig abgesprochen werden. |
| 2) | Der Arbeitgeber führt Buch über die effektiven
Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 15). Der Mitarbeiter kann jederzeit Auskunft über
Arbeits- und Ruhezeiten, Feiertage- und Ferienguthaben verlangen. |
| 3) | Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht
nach, wird eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als
Beweismittel zugelassen. |
V Lohnersatz und Sozialversicherungen
Art. 22 Lohn bei Verhinderung des Mitarbeiters
![]()
| 1) | Bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters an der
Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militär
gelten die Art. 23 ff. Über entsprechende Versicherungsprämien
kann der Mitarbeiter jederzeit Aufschluss verlangen. |
| 2) | Liegt ein Fall unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters
vor, der nicht in Art. 23 ff geregelt ist, hat der Arbeitgeber den Bruttolohn
gemäss Art. 324a OR zu bezahlen. Massgebend ist die Berner Skala. |
| 3) | Versicherungsleistungen sind Ende Monat durch den Arbeitgeber
zu bezahlen oder, sofern der Versicherungsfall noch nicht abgeschlossen
ist, zu bevorschussen.
Diese Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt, wenn die Versicherung
die Bezahlung einer Leistung verweigert, weil der Mitarbeiter die Versicherungsbedingungen
nicht erfüllt oder weil die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. In
diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn nach Art. 324a OR zu bezahlen.
Massgebend ist die Berner Skala. |
| 4) | Bei Saisonarbeitsverträgen hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Aufschluss über die Möglichkeit der Weiterführung der Kranken- und Unfallversicherung sowie der beruflichen Vorsorge zu geben. |
Art. 23 Krankengeldversicherung / Schwangerschaft
![]()
| 1) | Der Arbeitgeber hat zugunsten des Mitarbeiters eine Kranken-geldversicherung
abzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
(180 Tage für AHV-Rentner) 80% des Bruttolohnes zahlt. Während
einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Arbeitsjahr hat der
Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Diese Leistungen sind auch zu
erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst
wird. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.
Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als
arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel. |
| 2) | Die Prämien der Krankengeldversicherung werden zwischen
Arbeitgeber und Mitarbeiter hälftig geteilt. |
| 3) | Die Aufnahme in die Krankengeldversicherung darf nicht aus
gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden.
Die Krankengeldversicherung kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme
bestehen, durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer
von höchstens 5 Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche
gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss
zu Rückfällen führen können. Werden bei der Aufnahme
in die Krankengeldversicherung Vorbehalte angebracht, ist der Mitarbeiter
bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über die vorbehaltene Krankheit
sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist zu informieren. |
| 4) | Hat der Arbeitgeber keine genügende Krankengeldversicherung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. |
Art. 24 Schwangerschaft / Mutterschaft
| Aufgehoben per 30. Juni 2005. |
Art. 25 Unfallversicherung
![]()
| 1) | Der Arbeitgeber versichert den Mitarbeiter nach den Vorschriften
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. |
| 2) | Während der ersten 2 Tage nach dem Unfalltag hat der
Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu bezahlen. |
| 3) | Unterstützungspflichtigen Mitarbeitern, die einen Berufsunfall
erleiden, hat der Arbeitgeber während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen
Dauer auf 100% des Bruttolohnes aufzuzahlen. Als Berufsunfall mit Aufzahlungspflicht
gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg. Massgebend ist die Berner Skala. |
| 4) | Lohnbestandteile, die den Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes gemäss Unfallversicherungsgesetz übersteigen, sind
vom Arbeitgeber mindestens während der in Art. 324a OR vorgeschriebenen
Dauer zu bezahlen. Massgebend ist die Berner Skala. |
| 5) | Schliesst der Arbeitgeber keine genügende Versicherung ab, treffen ihn die Folgen der Unfallversicherungsgesetzgebung. |
Art. 26 Arztzeugnis
![]()
| 1) | Der Mitarbeiter ist verpflichtet, bei Arbeitsverhinderungen
ab dem 4. Tag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Zeugnis ist dem
Arbeitgeber so rasch wie möglich nach Ausstellung zuzustellen. |
| 2) | Macht die Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis
abhängig, kann das Zeugnis vom 1. Tag an verlangt werden. |
| 3) | Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf seine Kosten das Zeugnis eines Vertrauensarztes zu verlangen. |
Art. 27 Berufliche Vorsorge
![]()
| a) | Obligatorische Versicherung | |
| 1) | Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeiter nach den gesetzlichen
Vorschriften über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. |
|
| 2) | Zur Berechnung der Lohngrenze für die obligatorische
Versicherung und des koordinierten Lohnes ist der 13. Monatslohn einzubeziehen.
Sinkt der Monatslohn unter die Lohngrenze für die obligatorische
Versicherung, ist der Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
längstens bis Ende des Kalenderjahres weiter zu versichern. |
|
| b) | Beiträge | |
| 1) | Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 17.
Altersjahres wird ein Mindestbeitrag von 1% des koordinierten Lohnes erhoben.
Für Mitarbeiter ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres wird
ein Beitrag von mindestens 14% des koordinierten Lohnes erhoben.
Maximal die Hälfte der Beiträge kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter
vom Lohn abziehen. |
|
| 2) | Der Arbeitgeber hat alle zu versichernden Mitarbeiter der
in lit. b) Ziffer 1 erwähnten beiden Altersstufen je zu einem Einheitssatz
zu versichern.
Beiträge, welche nicht für die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen
Leistungen benötigt werden, müssen zur künftigen Leistungsverbesserung
für die bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung versicherten Mitarbeiter
verwendet werden. Überschüsse oder Gewinnanteile sind ebenfalls
zur künftigen Leistungsverbesserung für die versicherten Mitarbeiter
zu verwenden. Die genannten Beiträge, Überschüsse oder
Gewinnanteile dürfen nicht mit künftigen Beiträgen verrechnet,
an künftige Beiträge angerechnet oder dem Arbeitgeber in irgendeiner
Form zugewendet werden. |
|
| c) | Mindestleistungen | ||
| Die Versicherung hat folgende Mindestleistungen
zu garantieren: |
|||
| - | Invalidenrente | 40% des koordinierten Lohnes | |
| - | Witwen-/Witwerrente | 25% des koordinierten Lohnes | |
| - | Kinderrente | 10% des koordinierten Lohnes | |
| - | Vorzeitige Pensionierung bis 5 Jahre
vor Erreichung des gesetzlichen AHV-Alters ohne Kürzung des ordentlichen
gesetzlichen Umwandlungssatzes
(7,05% für Männer, 7,1% für Frauen, Stand 2008). |
||
| d) | Information der Mitarbeiter Dem Mitarbeiter ist ein Ausweis mit einer Zusammenfassung über die wichtigsten Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Daraus muss hervorgehen, wo sich der Mitarbeiter jederzeit über seine Rechte erkundigen kann. Auf Verlangen ist ihm ein Versicherungsreglement auszuhändigen. Der Mitarbeiter kann jederzeit eine Aufstellung seiner versicherten Leistungen
und der geleisteten Beiträge sowie deren Berechnung verlangen, die
ihm innert 30 Tagen abzugeben ist. |
| e) | Paritätische Aufsichtskommission Die Aufsichtskommission für den L-GAV prüft auf Antrag eines vertragsschliessenden Verbandes die Kassenreglemente und Stiftungsurkunden auf die Erfüllung der im L-GAV verankerten Mindestvorschriften und entscheidet über die Zulassung abweichender Systeme. |
| f) | Fehlende oder ungenügende Versicherung Wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht oder ungenügend versichert oder ihm gesamtarbeitsvertragliche Leistungen vorenthält, hat er letztlich für die gesetzlichen und die gesamtarbeitsvertraglichen Leistungen einzustehen. |
Art. 28 Militär- und Schutzdienst, Zivilschutz
![]()
| 1) | Der Mitarbeiter orientiert den Arbeitgeber rechtzeitig über
bevorstehende Dienstleistungen. |
| 2) | Für obligatorische Dienstleistungen bis maximal 25 Tage
pro Arbeitsjahr hat der Mitarbeiter Anspruch auf den Bruttolohn. |
| 3) | Beträgt die Dienstdauer mehr als 25 Tage pro Arbeitsjahr,
hat der Mitarbeiter ab dem 26. Tag Anspruch auf 88% des Lohnes während
der Anspruchsdauer von Art. 324a und 324b OR. |
| 4) | Für darüber hinausgehende Diensttage erhält
der Mitarbeiter die Entschädigung der EO. |
| 5) | Verschiebt der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers einen
Dienst, hat der Arbeitgeber diesen Dienst nach Ziffer 1 bis 4 zu bezahlen,
wenn er nachgeholt wird. Dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis
zwischenzeitlich aufgelöst worden ist, sofern kein neuer Arbeitgeber
den nachgeholten Dienst bezahlt. |
VI Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Unterkunft und Verpflegung
![]()
| 1) | Liegt über Unterkunft und Verpflegung keine schriftliche
Vereinbarung vor, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen
Steuerverwaltung für tatsächlich bezogene Leistungen. |
| 2) | Bei Mehrfachbelegung eines Zimmers sind in der Regel entsprechend
niedrigere Ansätze in Rechnung zu stellen. |
| 3) | Ohne andere Abrede endet das Pensionsverhältnis mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses. |
Art. 30 Berufswäsche, Berufskleider, Berufswerkzeuge
![]()
| 1) | Wird das Reinigen und Glätten der Berufskleidung für
Köche und Patissiers nicht vom Betrieb übernommen, hat der Arbeitgeber
monatlich Fr. 50.-- zu bezahlen. |
| 2) | Wird das Reinigen und Glätten der Westen bzw. Schürzen
von Servicemitarbeitern nicht vom Betrieb übernommen, hat der Arbeitgeber
für Westen monatlich Fr. 50.-- und für Schürzen monatlich
Fr. 20.-- zu bezahlen. |
| 3) | Ist den Hallen-, Etagen- und Servicemitarbeitern eine besondere
Dienstkleidung vorgeschrieben, hat der Betrieb diese zur Verfügung
zu stellen oder zu bezahlen.
Wird das Reinigen und Glätten der Dienstkleidung nicht vom Betrieb
übernommen, hat der Arbeitgeber monatlich Fr. 50.-- zu bezahlen. |
| 4) | Das Schleifen der Berufsmesser ist Sache des Betriebes. |
Art. 31 Verhalten und Haftung des Mitarbeiters
![]()
| 1) | Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Mitarbeiter
den Arbeitgeber umgehend zu benachrichtigen. |
| 2) | Der Mitarbeiter haftet für den Schaden, den er dem Arbeitgeber
absichtlich oder fahrlässig zufügt.
Eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es dürfen nur die tatsächlichen Ersatzkosten in Rechnung gestellt werden. Kollektiv- und Pauschalabzüge sind unzulässig. |
Art. 32 Anrechenbarkeit von Arbeitsperioden
![]()
| 1) | Wo dieser Vertrag Ansprüche an die Anstellungsdauer
knüpft, werden einzelne Arbeitsperioden im gleichen Betrieb oder beim
gleichen Arbeitgeber zusammengezählt. |
| 2) | Diese Anrechnung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass
kein Unterbruch zwischen den einzelnen Arbeitsperioden mehr als zwei Jahre
beträgt. |
Art. 33 Abweichende Vereinbarungen
![]()
| Sieht dieser Vertrag nichts anderes vor, sind abweichende
Vereinbarungen ausschliesslich zugunsten des Mitarbeiters zulässig. |
VII Formelle Bestimmungen
Art. 34 Vertragsanpassung
| 1) | Die Verbände verhandeln jährlich ab April über
eine Anpassung der Mindestlöhne, ab dem Jahr 2001 auch über eine
Anpassung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Mindestlöhne sind frühestens ab dem Jahr 2003 für das Jahr 2004 verhandelbar. Führen die Verhandlungen bis spätestens Ende Juni zu keiner Einigung, gelten die Verhandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle als gescheitert. In der Folge kann jeder Verband ein Verfahren nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten einleiten. Die Verbände erklären sich mit der Einsetzung der eidgenössischen Einigungsstelle als Schiedsinstanz einverstanden. Änderungen treten am 1. Januar, bei Saisonarbeitsverträgen
mit Beginn der Sommersaison in Kraft. |
| 2) | Über Absatz 1 hinausgehende Änderungen des Vertrages sind erst ab 2001 verhandelbar. Die Verbände verpflichten sich, innert 3 Monaten nach Zustellung von Revisionsvorschlägen Verhandlungen aufzunehmen. Führen die Verhandlungen innert 6 Monaten nach deren Aufnahme zu keiner Einigung, kann jeder Verband ein Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten einleiten. |
Art. 35 Vertragsvollzug
![]()
| a) | Paritätische Aufsichtskommission | |
| 1) | Es besteht eine paritätische Aufsichtskommission. |
|
| 2) | Der Obmann wird durch einstimmigen Beschluss der Aufsichtskommission
bestimmt. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, ersucht die Aufsichtskommission
das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) um dessen Ernennung. |
|
| 3) | Für die Aufsichtskommission stellen die vertragsschliessenden
Verbände ein Reglement auf. |
|
| b) | Aufgaben | ||
| 1) | Die Aufsichtskommission | ||
| - | überwacht die Durchführung des Vertrages und befindet über dessen Auslegung | ||
| - | entscheidet auf Klage hin Streitigkeiten aus einzelnen Vertragsverhältnissen und fasst Beschlüsse über Nachzahlungen und Sanktionen | ||
| - | erlässt das Reglement der Kontrollstelle und wählt deren Leitung | ||
| - | übt die Aufsicht über die Kontrollstelle aus | ||
| - | erstattet jährlich Bericht über den Vollzug des Vertrages und stellt Budget und Jahresrechnung auf | ||
| - | bezeichnet die Revisionsstelle und bestimmt deren Aufgaben. |
||
| 2) | Die Aufsichtskommission bildet einen
Ausschuss, dem sie Aufgaben delegieren kann. Insbesondere ist der Ausschuss
für die Durchführung des Verfahrens auf Allgemeinverbindlicherklärung
des Vertrages und aller damit zusammenhängenden Vorkehrungen ermächtigt. |
||
| c) | Entscheide Die Entscheide der Aufsichtskommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Einsprachen im Sinne einer Wiedererwägung. Werden von der Aufsichtskommission ausgesprochene Konventionalstrafen gemäss Art. 35 lit f nicht fristgerecht bezahlt, wird der ordentliche Rechtsweg eingeschlagen. |
| d) | Kontrollstelle | |
| 1) | Die Kontrollstelle hat die Einhaltung dieses Vertrages zu
kontrollieren - auf Verlangen eines vertragsschliessenden Verbandes, - auf Klage hin, - durch Stichproben. Ihr obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Aufsichtskommission. |
|
| 2) | Die Durchführung einer Kontrolle oder Stichprobe ist
in der Regel 5 Tage vorher schriftlich anzukündigen. Die Mitarbeiter
der Kontrollstelle sind befugt, die Betriebe zu betreten, in die erforderlichen
Unterlagen Einsicht zu nehmen, sowie Arbeitgeber und Mitarbeiter zu befragen. |
|
| 3) | Die Kontrollstelle hat dem Arbeitgeber das Kontrollergebnis
schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innert 14 Tagen dazu
Stellung zu nehmen. Beschwerdeführer sind über die sie betreffenden
Feststellungen der Kontrolle zu orientieren. |
|
| 4) | Stellt die Kontrollstelle bei einer Stichprobe einen ausstehenden
materiellen Anspruch eines Mitarbeitenden fest, räumt sie dem Arbeitgeber
eine Frist von 30 Tagen ein, um die im Kontrollbericht festgestellten
Lohnguthaben den betroffenen Mitarbeitenden zu bezahlen und die erfolgte
Nachzahlung der Kontrollstelle schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt keine
fristgerechte Meldung an die Kontrollstelle, wird der Mitarbeitende über
sein persönliches Lohnguthaben informiert. |
|
| 5) | Die Vertragsverbände vereinbaren, dass ihnen die Ansprüche
nach Art. 357b OR gemeinsam zustehen und dass sie durch die Kontrollstelle
geltend zu machen sind. |
|
| e) | Kosten | |
| 1) | Die Kosten können derjenigen Partei überbunden
werden, die Anlass zum Verfahren gegeben hat. |
|
| 2) | Für besondere Umtriebe beim Inkasso von Beiträgen
gemäss lit. g) kann die Aufsichtskommission Gebühren erheben. |
|
| f) | Sanktionen | |
| 1) | Stellt die Kontrollstelle eine Zuwiderhandlung fest, und wird
diese auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht beseitigt, unterbreitet
sie die Angelegenheit der Aufsichtskommission zum Entscheid. In besonders
schweren Fällen kann die Kontrollstelle den Fall auch ohne Nachfrist der
Aufsichtskommission zum Entscheid vorlegen.
Das rechtliche Gehör wird in jedem Fall gewährt. |
|
| 2) | Wiederholte oder vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag werden
mit einer Konventionalstrafe von Fr. 600.- bis Fr. 20 000.- geahndet. Die
Höhe der Konventionalstrafe bemisst sich nach der Schwere der Verstösse und
der Anzahl betroffener Mitarbeiter. |
|
| 3) | Werden im Rahmen von Stichproben materielle Ansprüche der
Mitarbeitenden gemäss Art. 35 lit d Ziffer 4 festgestellt und über deren
Nachzahlung an die Mitarbeitenden falsche Angaben gegenüber der
Kontrollstelle gemacht, ist die Aufsichtskommission nicht an den
Bussenrahmen von Absatz 2 gebunden. Die Busse kann in diesem Fall bis zum
doppelten Betrag des ausstehenden Lohnguthabens gehen. |
|
| 4) | Bei Nichteinhalten der gesetzlichen Versicherungspflicht durch den
Arbeitgeber informiert die Aufsichtskommission zudem die zuständigen
Aufsichtsbehörden. |
|
| g) | Beiträge | |
| 1) | Der Arbeitgeber und die Mitarbeiter sind verpflichtet, jährliche
Beiträge zu entrichten. |
|
| 2) | Die Kontrollstelle zieht jährlich folgende Beiträge
ein: - für jeden Betrieb Fr. 48.-- - für jeden Mitarbeiter Fr. 48.-- |
|
| 3) | Der Betrieb hat die Beiträge den Mitarbeitern periodisch
aber spätestens am Endes des Arbeitsverhältnisses von ihrem Lohn
in Abzug zu bringen und gesamthaft der Kontrollstelle zukommen zu lassen.
(-> Quittung Word 12 kB oder PDF 17 kB) Bei fristgerechter Zahlung hat der Betrieb Anspruch auf eine Abgeltung
seines Inkassoaufwandes in der Höhe von 4%. |
|
| 4) | Mitarbeiter, die weniger als eine halbes Jahr beschäftigt
werden, sowie Teilzeit-Mitarbeiter, die im Durchschnitt weniger als die
Hälfte der normalen Arbeitszeit des Betriebes arbeiten, bezahlen die Hälfte
des unter Ziff. 2 erwähnten Betrages. |
|
| 5) | Die Aufsichtskommission ist ermächtigt, die jährlichen
Beiträge im Falle nachgewiesenen Bedarfs auf Beginn eines neuen Rechnungsjahres
um höchstens 40 Prozent zu erhöhen. |
|
| 6) | Die Aufsichtskommission ist ermächtigt, die jährlichen
Beiträge zu ermässigen oder den Einzugstermin hinauszuschieben. |
|
| h) | Verwendung der Beiträge Die erhobenen Beiträge gemäss lit. g) und die Erträge aus besonderen Kostenauflagen gemäss lit. e) sowie Konventionalstrafen gemäss lit. f) werden wie folgt verwendet: |
|
| - | zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges (Kosten der Aufsichtskommission und der Kontrollstelle, Aufwendungen der vertragsschliessenden Verbände sowie allgemeine Vollzugskosten), | |
| - | zur Ausrichtung von Beiträgen an die Aufwände der vertragsschliessenden Verbände für die berufliche Weiterbildung, | |
| - | zur Bereitstellung von Mitteln zur Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe und | |
| - | zur Äufnung eines Notlagenfonds | |
Art. 36 Allgemeinverbindlicherklärung
| Die vertragsschliessenden Verbände verpflichten sich, um Allgemeinverbindlicherklärung
dieses Vertrages nachzusuchen.
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des L-GAV vom 19. November 1998 Allgemein verbindlich erklärte Artikel Verlängerung und Änderung vom 12. Dezember 2002 Verlängerung und Änderung vom 8. Dezember 2003 Änderung vom 22. September 2005 (PDF 36KB) Änderung vom 13. August 2007 (PDF 27KB) |
Art. 37 Schlussbestimmungen
| 1) | Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzliche Vorschriften. |
| 2) | Öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Entlöhnung
sowie weitergehende Sozialpartner-Vereinbarungen werden von der Kontrollstelle
gemäss Art. 36 auf ihre Einhaltung kontrolliert. |
| 3) | Ändern die Sozialversicherungsabzüge, so passen
die vertragsschliessenden Verbände die Prozentzahlen in Art. 23 (Krankengeldversicherung),
Art. 24 (Schwangerschaft / Mutterschaft), Art. 25 (Unfallversicherung) und
Art. 28 (Militär- und Schutzdienst, Zivilschutz) entsprechend an. |
| 4) | Wird der Lohn gemäss Art. 10 Ziffer 1 IV lit. b) angepasst, gilt der neue Lohn auch für die Überstundenregelung gemäss Art. 15 Ziffer 6. Wurde in einem Einzelarbeitsvertrag von der Möglichkeit einer abweichenden Überstundenregelung (Art. 15 Ziffer 6) Gebrauch gemacht, hat der Mitarbeiter ab Inkrafttreten mindestens Anspruch auf den neuen Lohn. |
L-GAV
Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes
abgeschlossen zwischen
der Berufsorganisation und den Gewerkschaften
Hotel & Gastro Union
UNIA
syna
und
den Arbeitgeberverbänden
SCA Swiss Catering Association
GastroSuisse
hotelleriesuisse
Stand 1. Januar 2008