Art. 13 Lohnabzüge

  1. Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden:

    • AHV/IV/EO-Beiträge
    • ALV-Beiträge
    • Versicherungsprämien (Art. 23 ff.)
    • Beiträge gemäss Art. 35 lit. h)
    • Mietzins und Verpflegungskosten
    • Quellensteuern
    • Schadenersatzleistungen
    • Vorschüsse
    • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen
    • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen
    • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle

    Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.

  2. Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO,ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungsschwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt.
Kommentar zu Art. 13

Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen
Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohnforderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziffer 2 L-GAV).

Missbrauch von Lohnabzügen
Ein Missbrauch von Lohnabzügen kann, sofern der Arbeitnehmer am Vermögen geschädigt wird, strafrechtliche Folgen haben (Art. 159 Strafgesetzbuch).

Abzüge für Unterkunft und Verpflegung
Der Arbeitgeber hat im Sinne von Art. 29 die Kosten für Verpflegung und Unterkunft vom Lohn in Abzug zu bringen.

Leistungen, die vom Arbeitgeber im Sinne von Art. 7 der AHVV (Naturallohn) nicht zum massgebenden Bruttolohn gezählt wurden oder Naturalleistungen, für welche ein tieferer Ansatz gewählt wurde als von der eidg. Steuerverwaltung vorgegeben, stellen sozialversicherungsrechtlich zu beachtende Lohnbestandteile dar. Auf diesen Naturallohnanteilen werden monatlich Sozialversicherungsbeiträge fällig. Solche Naturalleistungen können im Nachhinein nicht mehr eingefordert oder mit anderen Ansprüchen des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis verrechnet werden.

Fragen & Antworten

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