Art. 23 Krankengeldversicherung / Schwangerschaft

  1. Der Arbeitgeber hat zugunsten des Mitarbeiters eine Krankengeldversicherung abzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinander folgenden Tagen (180 Tage für AHV-Rentner) 80% des Bruttolohnes zahlt. Während einer Aufschubszeit von höchstens 60 Tagen pro Jahr hat der Arbeitgeber 88% des Bruttolohnes zu zahlen. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit ist die Aufschubszeit nur einmal zu bestehen. Diese Leistungen sind auch zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet. Allfällig erhobene Einzelversicherungsprämien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter zu tragen.

    Wird eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft medizinisch als arbeitsunfähig erklärt, richten sich die Leistungen nach diesem Artikel.

  2. Die Prämien der Krankengeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hälftig geteilt.

  3. Die Aufnahme in die Krankengeldversicherung darf nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden.

    Die Krankengeldversicherung kann jedoch Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt in schriftlicher Form für eine Dauer von höchstens 5 Jahren von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für Krankheiten, die vorher bestanden haben, sofern sie erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Werden bei der Aufnahme in die Krankengeldversicherung Vorbehalte angebracht, ist der Mitarbeiter bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist zu informieren.

  4. Hat der Arbeitgeber keine genügende Krankengeldversicherung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen.

Kommentar zu Art. 23

Höhe der Lohnfortzahlung
Die Krankengeldversicherung kann mit einer Aufschubszeit von maximal 60 Tagen vereinbart werden. Sie deckt 80% des Bruttolohnes ab. Die Aufschubszeit kommt einmal pro Jahr (Arbeitsjahr oder Kalenderjahr) und nicht bei jeder einzelnen Krankheit zur Anwendung. Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel hinaus ist die Aufschusbzeit nur einmal zu bestehen. Während der Aufschubszeit hat der Arbeitgeber dieselben Leistungen wie der Versicherer zu erbringen. Da auf der Versicherungsleistung keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind, wohl aber auf der Lohnzahlung des Arbeitgebers während der Aufschubszeit, muss während dieser Frist von einem Lohn von 88% ausgegangen werden. Bei der Berechnungsgrundlage von 88% erhält der Versicherte während der Aufschubszeit durch den Arbeitgeber sowie nachher von der Versicherung die selben Leistungen.

Sozialversicherungsabzüge
Auf Taggeldern der Kranken- und Unfallversicherung sind grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, UVG, KTG) geschuldet. Nur BVG-Beiträge sind während der ersten 3 Monate seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu entrichten.

  • Hinsichtlich der Beitragsbefreiung der BVG-Beiträge nach drei Monaten gilt folgende Regel:
    Eintritt Arbeitsunfähigkeit vor oder am 15. eines Monats: ganzer Monat zählt für die Rahmenfrist von drei Monaten;
  • Eintritt Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. eines Monats: die Rahmenfrist beginnt ab dem Folgemonat zu laufen.

Eine Lohnzahlungspflicht (z.B. im Falle einer Erkrankung) bei unverschuldeter Verhinderung des Mitarbeiters beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme und nicht bei Vertragsbeginn.

Berechnung der Taggelder
Gemäss L-GAV wird der Bruttolohn für einen Kalendertag im Einzelfall (gemäss L-GAV Art. 8 Ziff. 2) immer auf der Basis von 1/30 des Monatslohnes berechnet, unabhängig von der effektiven Anzahl der Tage im Monat. Dies kann gelegentlich zu geringfügigen Abweichungen von der Versicherungsleistung führen, wenn eine Versicherung nicht den Monatslohn durch 30, sondern den Jahreslohn durch 365 teilt. Diese Differenz kann vernachlässigt werden.

Vorbehalte
Aus Ziff. 3 folgt, dass der Arbeitgeber einen Krankengeldversicherungsträger wählen muss, der alle Mitarbeiter ungeachtet ihres Gesundheitszustandes versichert. Die Krankengeldversicherung kann indessen Krankheiten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehen, mit schriftlichem Vorbehalt ausschliessen. Ausschliessbar mit schriftlichem Vorbehalt sind ferner vorbestandene Krankheiten mit Rückfallgefahr. Die Vorbehalte müssen individuell und zeitlich begrenzt verfügt werden. Verweigert der Krankengeldversicherungsträger gestützt auf einen formgültig verfügten Vorbehalt Taggeldleistungen, wird der Arbeitgeber für eine begrenzte Dauer nach OR Art. 324a (vgl. Ausführungen zu L-GAV Art. 22) lohnzahlungspflichtig.

Keine oder ungenügende Krankengeldversicherung
Wenn der Arbeitgeber eine Krankengeldversicherung abschliesst, die den Vorgaben von L-GAV Art. 23 Ziff. 1 nicht genügt, hat er die Leistungen zu erbringen, die bei einer vertragskonform ausgestalteten Regelung geflossen wären. Die Lohnzahlungspflicht richtet sich somit nach L-GAV Art. 23 Ziff. 1 und nicht nach OR Art. 324a.

Beispiele
  • Was gilt wenn keine Versicherung abgeschlossen ist?
    Der Arbeitgeber schliesst gar keine Versicherung ab. Er verletzt damit die Bestimmung des L-GAV und hat mit Sanktionen gemäss L-GAV Art. 35 lit. f) zu rechnen. Der Arbeitgeber haftet überdies mit seinem Vermögen bis zum Betrag, welcher eine genügende Versicherung geleistet hätte.
 
  • Was gilt wenn die Aufschubsfrist pro Krankheitsfall statt pro Arbeitsjahr/
    Kalenderjahr abgeschlossen wurde?
    Der L-GAV geht (wie die früheren GAV) von einer maximalen Aufschubszeit von 60 Tagen pro
    Arbeitsjahr/Kalenderjahr aus. Eine Aufschubszeit von 60 Tagen pro Krankheitsfall verletzt den L-GAV und kann Sanktionen gemäss L-GAV Art. 35 lit. f) zur Folge haben
 

Fragen & Antworten

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